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Kennzeichnung

  • Hunde und Katzen müssen mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein

Tollwutschutz

  • Es muss mindestens 21 Tage vor der Einreise in die Schweiz die Tollwut-Impfung gemacht werden. Erfolgt eine Nachimpfung innerhalb der Gültigkeitsdauer der Erstimpfung, entfällt die Wartefrist. Die Erstimpfung wird nur anerkannt, wenn sie frühstens im Alter von zwölf Wochen durchgeführt wurde
  • Jungtiere bis zum Alter von 12 Wochen dürfen ungeimpft in die Schweiz eingeführt werden, wenn sie ihre Mutter begleitet oder wenn für das Tier eine Erklärung der Züchterin oder des vorherigen Halters vorliegt. In dieser Erklärung muss bezeugt werden, dass das zu importierende Tier seit der Geburt nie mit wildlebenden Tieren in Kontakt gekommen ist. Die Ein- und Durchfuhr von Hundewelpen, die weniger als 56 Tage alt sind, ist ohne Begleitung ihrer Mutter (oder Amme) aus Tierschutzgründen nicht erlaubt
  • Auch die Einfuhr von Hunden mit kupierten Ohren und/oder Ruten ist verboten
  • Bei Tollwutrisikoländern (Serbien, Türkei, Ägypten, Tunesien, Brasilien, Indien, Moldawien, Albanien, Marokko, Ukraine, Thailand, etc.) gelten andere Bestimmungen

    Zoll

    • Beim Grenzübertritt muss das Tier verzollt werden. Dort müssen alle vorhandenen Papiere vorgelegt werden (Europäischer Heimtierpass, Kaufvertrag). Sind diese korrekt, erhält man einen Zollstempel in den Heimtierpass. Das Vorhandensein dieses Stempels ist zwingend notwendig und wird beim ersten Tierarztbesuch kontrolliert

     

    • die Grenze ist zwingend an einem besetzten Grenzübergang zu Veranlagungszeiten zu passieren. Zu beachten ist, dass die Einfuhr von Haustieren nicht bei jedem Grenzübergang möglich ist

    Wichtig zu Wissen

    Importierte Tiere, welche beim ersten Tierarztbesuch in der Schweiz nicht gechippt sind, keinen Heimtierpass besitzen oder im Reisepass weder eine Tollwut-Impfung noch einen Zollstempel aufweisen, sind von Gesetztes wegen unverzüglich dem kantonalen Veterinäramt zu melden. Unterlässt die Tierarztpraxis diese Meldung, macht sie sich strafbar und riskiert ihre Lizenz. Für den Halter führt das zu Mehrkosten, im schlimmsten Fall sogar zur Beschlagnahmung des illegal importierten Tieres.
    Informieren Sie sich in jedem Fall zusätzlich auf der Seite des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, da es länderbezogene Anordnungen gibt.